Beschluss des Einwohnerrats betreffend Teilrevision des Lärmempfindlichkeitsstufenplans für die Parzellen Riehen Sektion D, Nr. 1616, 1624, 1961 sowie Sektion C Nr. 92 (Planfestsetzungsbeschluss)

23. Nov 2017

Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommission Siedlung und Landschaft (SSL) sowie gestützt auf die §§ 95 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999[1] sowie die Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986[2]:

            Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 105.04.001 vom 20. November 2016    wird festgesetzt.

Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Riehen, 22. November 2017

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Christian Griss
Der Ratssekretär: Urs Denzler

(Ablauf der Referendumsfrist: 24. Dezember 2017)

 

[1] SG 730.100
[2] SR 814.41

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