Beschluss des Einwohnerrats betreffend den Bebauungsplan Tiefgarage Wettsteinstrasse für die Parzellen Riehen Sektion A, Nr. 0106, 0288, 0376, 0580, 9017, 9019, 9020, 9021, 9024 und 9026 (Planfestsetzungsbeschluss)

24. Aug 2017

Der Einwohnerrat beschliesst auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommissionen Siedlung und Landschaft (SSL) sowie Mobilität und Versorgung (SMV) sowie gestützt auf die §§ 95, 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999[1], gestützt auf die §§ 11 und 22 des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. Oktober 2013[2] sowie gestützt auf § 8 der Ordnung über die Inanspruchnahme von Allmend vom 17.12.2003[3]:

1. Der Bebauungsplan Nr. 107.05.001 vom 25. Oktober 2016 betreffend Tiefgarage Wettsteinstrasse in Riehen wird festgesetzt.

2. Innerhalb des Bebauungsplanperimeters ist eine öffentliche Tiefgarage mit 90 Autoabstellplätzen inkl. der unterirdischen Zufahrt und den erforderlichen Ein- und Ausgängen zulässig.

3. Die Erschliessung der Tiefgarage erfolgt über die bestehende Rampe des Postgebäudes (Parzelle RA 0376).

4. Unterirdische Autoabstellplätze angrenzender Liegenschaften dürfen über die Tiefgarage und die Zufahrt erschlossen werden.

5. Der Gemeinderat wird ermächtigt, den Bebauungsplanperimeter des Bebauungsplans Nr. 107.05.001 mit den erforderlichen Baurechten zu belasten.

6. Die öffentliche Tiefgarage dient den Geschäften im Dorfzentrum und deren Kundschaft sowie Anwohnerinnen und Anwohnern. Dies ist mit einer Parkraumbewirtschaftung sicherzustellen.

7. Die Schmiedgasse (zwischen Wendelinsgasse und Baselstrasse), das Frühmesswegli und die Wettsteinstrasse werden in eine Fussgängerzone (gemäss der noch zu definierenden Verkehrsanordnung) umgewandelt. Dazu werden die Parkplätze auf Allmend in der Wettsteinstrasse, im Frühmesswegli und in der Schmiedgasse (zwischen Wendelinsgasse und Baselstrasse) aufgehoben.

8. Der über der Tiefgarage vorgesehene öffentliche Platz muss befahrbar sowie variabel und multifunktional nutzbar sein. Die Tragekonstruktion und die Decke der Tiefgarage und der Zufahrt ermöglichen sowohl die Befahrbarkeit und Zulieferung mit LKW sowie die Wiederherstellung der Parkanlage mit einer Erdschicht von mind. 80 cm. Zudem ist die Tragekonstruktion der Tiefgarage so zu planen, dass eine mehrgeschossige Erweiterung des Landgasthofs gegen Osten auf Parzelle RA 0288 möglich ist.

9. Der Platz dient als Aufenthalts- und Begegnungsort, für temporäre Skulpturenausstellungen, Märkte, kulturelle und sonstige Veranstaltungen. Die Gestaltung des Platzes hat hohen gestalterischen Ansprüchen zu genügen, welche durch ein Wettbewerbsverfahren sicherzustellen sind.

10. Der Gemeinderat wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzeption und das Siedlungsbild nicht beeinträchtigt werden.

Dieser Beschluss wird publiziert; er unterliegt dem Referendum und der Genehmigung durch das Bau- und Verkehrsdepartement. Der Gemeinderat stellt nach Eintritt der Rechtskraft die Wirksamkeit fest.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können (§ 113 Abs. 4 Bau- und Planungsgesetz). Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheids oder nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Riehen, 23. August 2017

Im Namen des Einwohnerrats:
Der Präsident: Christian Griss
Der Ratssekretär: Urs Denzler

(Ablauf der Referendumsfrist: 24. September 2017)

[1] SG 730.100
[2] SG 724.100
[3] RIE 724.100

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