Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 betreffend die Wirksamkeit der Zonenplanrevision vom 27. November 2014 und 24. September 2015

14. Dez 2016

I.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist und nach der kantonalen Genehmigung sowie unter Berücksichtigung der pendenten Rekurse erklärt der Gemeinderat Riehen die vom Einwohnerrat Riehen am 27. November 2014 und 24. September 2015 beschlossene Zonenplanrevision wie folgt auf den 1. Januar 2017 wirksam:

1. Wirksam werden unter Vorbehalt von Ziff. 2:
a) die Zonenordnung Riehen vom 24. September 2015;
b) der Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014;
c) der Lärmempfindlichkeitsstufenplan Nr. 101.04.003 vom 28. April 2014;
d) der Linienplan Inventar Nr. 10‘202 vom 5. Februar 2014;
e) der Nutzungsplan Stettenfeld Nr. 104.03.001 vom 9. April 2013 sowie die Vorschriften Nutzungsplanung Stettenfeld vom 27. November 2014;
f) Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutzgärten Im Brühl, Auf Hutzlen und In den Wenkenmatten sowie die Speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten vom 27. November 2014.

2. Wegen der pendenten Rekurse noch nicht wirksam werden:
a) die im Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014 enthaltenen Festsetzungen betreffend die Naturschutzzone;
b) die im Zonenplan Nr. 101.04.001 vom 11. November 2014 enthaltenen Festsetzungen für die folgenden Parzellen:
- Parzellen Nr. 88 und 540 in Sektion A;
- Parzelle Nr. 964 in Sektion B;
- Parzellen Nr. 18, 92, 117, 133, 176 und 180 in Sektion C;
- Parzellen Nr. 234 und 257 in Sektion E;
- Parzelle Nr. 427 in Sektion F.
c) der Plan Spezielle Nutzungsvorschriften Nr. 101.04.006 vom 10. März 2015 für Pflanz- und Nutzgärten Im Autal.

II.
Dieser Beschluss ist zu publizieren.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Der Rekurs ist innerhalb von 10 Tagen nach der Publikation dieses Beschlusses im Kantonsblatt beim Regierungsrat anzumelden. Innerhalb von 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.