Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen

09. Okt 2017

Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen, auf Antrag des Gemeinderats, beschliesst:

I.

Ordnung der politischen Rechte in der Einwohnergemeinde Riehen vom 24. April 1996[1] (Stand 8. Juni 2015) wird wie folgt geändert:

 

§ 55. Abs. 7 (neu)

7 Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Einwohnerrat mindestens einen Sitz erzielten, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei in Riehen stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten.

§ 64. Abs. 5 (neu)

5 Parteien oder Gruppierungen, welche bei der Wahl für die laufende Amtsdauer im Gemeinderat einen Sitz erzielten, werden von der Unterzeichnungspflicht gemäss Abs. 1 befreit. Das gleiche gilt für bisherige Mandatsträger, welche keiner Partei oder Gruppierung angehören. Auf dem Wahlvorschlag haben zwei in Riehen stimmberechtigte Personen zu unterzeichnen, die den Wahlvorschlag gegenüber den Behörden vertreten.

 

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

 

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

 

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung wird publiziert. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.

Riehen, 27. September 2017

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Christian Griss
Der Ratssekretär: Urs Denzler

(Ablauf Referendumsfrist: 5. November 2017)

 

[1] RiE 132.100.

 

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