Ordnung zur Verwendung der Mehrwertabgabe

09. Okt 2017

Der Einwohnerrat der Einwohnergemeinde Riehen,

auf Antrag des Gemeinderats und der Sachkommissionen Siedlung und Landschaft (SSL) und Publikumsdienste, Behörden und Finanzen (SPBF), gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 20021), beschliesst:

I.

§ 1. Verwendung der Mehrwertabgabe

1Die auf Grundstücken in der Gemeinde Riehen entfallenden Mehrwertabgaben gemäss §§ 120 ff. des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 sind zu verwenden für

a) die Schaffung neuer oder die Aufwertung bestehender öffentlicher Grün- und Freiräume zur Erhöhung des Wohnwertes, zur Verbesserung des Freizeitangebots und der ökologischen Vernetzung;

b) die Erhaltung und Aufwertung naturnaher Landschaften und Erholungsräume ausserhalb des Siedlungsgebiets.

2Soweit es das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer erhöhten Qualität der Bebauung rechtfertigt, können zu Lasten des Fonds Beiträge an Varianzverfahren für die Bebauung privater Parzellen gesprochen werden.

 

§ 2. Errichtung des Fonds

1Die Mehrwertabgabe wird einem zweckgebundenen Fonds zugewiesen. Dieser wird mit einem Grundbetrag von CHF 1,2 Mio. geäufnet.

2Die Zuständigkeit für Entnahmen aus dem Fonds richtet sich nach den ordentlichen Ausgabenkompetenzen der §§ 36 und 37 der Gemeindeordnung.

 

§ 3. Rechenschaft

1Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Rechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

 

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse

 

IV. Schlussbestimmung

Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.

Riehen, 28. September 2017

Im Namen des Einwohnerrats
Der Präsident: Christan Griss
Der Ratssekretär: Urs Denzler

(Ablauf der Referendumsfrist: 5. November 2017)

1)RiE 610.100.

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