Reglement betreffend Ausrichtung eines Sportpreises vom 10. April 2018

20. Apr 2018

Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 26 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 2002 [1]), beschliesst:

I.

§  1                Zweck

1 Zur Förderung kultureller Tätigkeiten und zur Anerkennung bedeutender kultureller Leistungen wird ein Kulturpreis ausgerichtet.

§  2                Jury

1 Für die Ausrichtung des Kulturpreises ist eine Jury, bestehend aus sieben Mitgliedern, zuständig. Sie wird vom Gemeinderat gewählt.

§  3                Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Jury entspricht derjenigen des Gemeinderats.

§  4                Organisation

1 Die Jury wählt aus ihren Mitgliedern das Präsidium und Vizepräsidium für eine Amtsdauer von zwei Jahren.

2 Die Organisation der Vergabe des Kulturpreises erfolgt durch die zuständige Verwaltungsabteilung.

§  5.               Anerkennungs- oder Förderpreis

1 Der Kulturpreis wird als Anerkennung für bedeutende kulturelle Leistungen oder als Förderpreis an fähige junge Kulturschaffende vergeben.

§  6                Bezug zu Riehen

1 Die Preisempfängerin oder der Preisempfänger muss in Riehen einen festen Wohnsitz haben oder zur Gemeinde in einer besonderen Beziehung stehen.

§  7                Ausrichtung des Kulturpreises

1 Der Kulturpreis wird in der Regel jährlich ausgerichtet.

§  8                Preissumme

1 Für die Ausrichtung des Kulturpreises steht jährlich eine Preissumme von CHF 15'000.- zur Verfügung.

2 Im Einzelfall dürfen in der Regel nicht mehr als CHF 15'000.- ausgerichtet werden. Es können auch mehrere Auszeichnungen verliehen werden.

§  9                Verzicht auf die Vergabe

1 Die Jury kann auf die Vergabe eines Kulturpreises verzichten.

2 Die nicht ausbezahlte Preissumme steht während eines laufenden Leistungsauftrags für die zusätzliche Vergabe im Folgejahr zur Verfügung.

§  10              Vorschlag

1 Die Jury unterbreitet dem Gemeinderat jährlich einen Vorschlag für die Vergabe des Kulturpreises zur Genehmigung.

§  11              Entscheid

1 Der Entscheid betreffend Kulturpreis wird in der Regel spätestens im März für das vorangegangene Kalenderjahr getroffen.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Ausrichtung eines jährlichen Kulturpreises vom 3. Januar 1995 aufgehoben.


Im Namen des Gemeinderats Riehen
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler

 

[1])   RiE 111.100

 

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