Reglement über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnreglement) - Änderung vom 11. Juli 2017

17. Jul 2017

Der Gemeinderat Riehen beschliesst:
I.
Reglement über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnreglement) vom 9. Dezember 20081) (Stand 1. Juli 2016) wird wie folgt geändert:

§  53 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (aufgehoben)

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche am 31. Dezember 2008 in einem Anstellungsverhältnis bei der Gemeinde Riehen sind und zehn oder mehr Dienstjahre haben, wird nebst der Treueprämie gemäss § 18 der Lohnordnung zusätzlich der Besitzstand auf das altrechtliche Jubiläumsgeschenk gemäss § 41 Lohnordnung wie folgt gewährt:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
a)       (neu) mit 10 bis 14 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 15. Dienstjahrs zusätzlich einen Viertel Monatslohn und beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
b)       (neu) mit 15 bis 19 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 20. Dienstjahrs zusätzlich einen halben Monatslohn und beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
c)       (neu) mit 20 bis 24 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
d)       (neu) mit 25 bis 29 Dienstjahren erhalten beim Erreichen des 30. sowie 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich jeweils einen Monatslohn;
e)       (neu) mit 30 bis 34 Dienstaltersjahren erhalten beim Erreichen des 35. Dienstaltersjahrs zusätzlich einen Monatslohn.

2 Aufgehoben.
3 Aufgehoben.

§  55a Abs. 1 (geändert)

1 Das Gehalt von Mitarbeitenden, welches am 31. Dezember 2014 gemäss bisheriger Regelung auf der Erfahrungsstufe 25 lag, wird auf die spezielle Lohnkurve überführt. Dabei wird der Zuwachs an effektiv erworbenen Erfahrungsjahren bei den Gemeindeschulen, welcher gemäss bisheriger Regelung nicht angerechnet wurde, per 1. August 2015 nachträglich für die neue Erfahrungsstufe berücksichtigt.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung wird publiziert; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.


Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler

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1) RiE 164.110

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