Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen - Änderung vom 12. Dezember 2017

20. Dez 2017

Der Gemeinderat beschliesst:

I.
Spesenreglement der Gemeindeverwaltung Riehen [1]) vom 4. Dezember 2007 [2]) (Stand 1. Juli 2016) wird wie folgt geändert:

§  2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Als Spesen gelten die Ausgaben, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Interesse der Arbeitgeberin entstehen und effektiv notwendig sind.
2 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden folgende geschäftlich bedingten Ausgaben ersetzt:

d)       (geändert) Übrige Kosten

4 Fahrten vom Wohnort zum vereinbarten Arbeitsort und zurück gelten nicht als Dienstfahrt.

§  3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)

1 Die Spesen werden grundsätzlich nach Spesenereignis entsprechend den effektiv angefallenen Ausgaben und gegen Beleg abgerechnet. Vorbehalten bleiben §§ 7 und 11.
2 Die Rückerstattung erfolgt gemäss den §§ 11 und 12.

§  4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Für Dienstfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen.
2 Es werden die Kosten für Dienstfahrten in der 2. Klasse vergütet. Nur in Ausnahmefällen, insbesondere zu repräsentativen Zwecken, und mit vorgängiger Einwilligung der Vorgesetzten darf für Dienstfahrten die 1. Klasse benützt werden.
3 Die Fahrtkosten werden pro Kalenderjahr bis zur Summe des doppelten Betrags eines Jahres-Halbtax-Abonnements voll vergütet. Danach erfolgt die Vergütung zum 1/2 Tarif. Vorbehalten bleibt § 4a.

§  4a. (neu)

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche privat über ein Jahres-Generalabonnement verfügen und dieses für Dienstfahrten verwenden, gilt § 4 Abs. 3.
2 Kann bei regelmässigen Dienstfahrten eine Herabsetzung der Fahrkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln durch die Verwendung von Monats- oder Jahresabonnementen oder vergünstigten Mehrfahrtenkarten erreicht werden, werden die Kosten nach vorheriger Kostenprüfung durch die Vorgesetzten von der Arbeitgeberin vollständig übernommen. Dies gilt auch bei vergünstigten Abonnementen.

§  6 Abs. 1 (geändert)

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Geschäftsreisen oder wenn sie aus anderen Gründen veranlasst sind, sich ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu verpflegen oder auswärts zu übernachten, Anspruch auf Ersatz der Ausgaben.

§  7 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)

1 Es werden folgende Pauschalen vergütet:
a)       (geändert) Frühstück (bei vorangehender Übernachtung, sofern das Frühstück in den Hotelkosten nicht inbegriffen ist)     CHF 10
b)       (geändert) Mittagessen               CHF 30
c)       (geändert) Abendessen (bei auswärtiger Übernachtung oder Rückreise nach 20 Uhr)            CHF 30
2 Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Ausgaben nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Belege die effektiven Kosten ersetzt.

§  8 Abs. 2 (geändert)

2 Allfällige private Ausgaben (z.B. private Telefongespräche, Mini-Bar) sind von der Hotelrechnung abzuziehen.

Titel nach § 8 (geändert)

IV. Übrige Kosten

§  9 Abs. 1 (geändert)

1 Werden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Auftrag der Gemeinde an Kongresse, Festlichkeiten und ähnliche Anlässe delegiert, werden auch andere nachgewiesene Ausgaben wie Eintrittsgelder, Kongressgebühren und dergleichen vergütet.

§  10 Abs. 1 (geändert), Abs. 4 (geändert)

1 Sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung Repräsentationspflichten zu erfüllen (z.B. Einladungen zur Verpflegung im Restaurant, Repräsentationsgeschenk), so werden die nachgewiesenen Kosten vergütet.
4 Die Mitglieder der erweiterten Geschäftsleitung sind befugt, für Repräsentationszwecke im Einzelfall bis maximal CHF 200 auszulegen. Sie vermerken auf dem Rückerstattungsbeleg den Verwendungszweck. Die Rückerstattung erfolgt gemäss § 12.

§  10a. (neu)

Kosten für privates Handy

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche keinen Anspruch auf ein Geschäftshandy haben und welche zwecks geschäftlicher Erreichbarkeit ihr privates Handy zur Verfügung stellen, wird mit Bewilligung der oder des Vorgesetzten eine monatliche Pauschale von CHF 5 ausgerichtet.
2 Allfällige Schadenersatzansprüche bei Diebstahl, Verlust, Beschädigung oder Defekt des Geräts sowie dienstlich verursachte Zusatzkosten, insbesondere Roaminggebühren, Premiumdienste und Apps, sind mit dieser Pauschale bereits vollständig abgegolten.

§  11 Abs. 1 (geändert)

1 Betragen die Ausgaben für Geschäftsreisen voraussichtlich mehr als CHF 250, so ist von der zuständigen Vorgesetzten oder vom zuständigen Vorgesetzten vorgängig die Zustimmung zu den erwarteten Kosten einzuholen.

§  12 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Die Spesenabrechnungen sind nach Beendigung des Spesenereignisses, bei wiederkehrenden Ausgaben mindestens jedoch halbjährlich zu erstellen und zusammen mit den entsprechenden Belegen und dem Spesenformular der oder dem zuständigen Vorgesetzten zum Visum vorzulegen. Bei Spesen im Zusammenhang mit Weiterbildungen ist zusätzlich das Visum der Leitung des Fachbereichs Personal notwendig.
2 Die Rückerstattung erfolgt nach der Einreichung des visierten Spesenformulars und der Belege im Rahmen der Lohnauszahlungen. Die visierten Spesenformulare sind zusammen mit den notwendigen Belegen jeweils bis spätestens zum 14. des laufenden Monats der Lohnbuchhaltung einzureichen.
3 Als Belege gelten die Originaldokumente wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons, Rechnungsbelege zu den Kreditkartenabrechnungen oder Fahrkostenbelege. Bei elektronischen Tickets gelten die Ausdrucke zum Ticketbezug als entsprechende Belege.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung wird publiziert; sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Im Namen des Gemeinderats
Der Präsident: Hansjörg Wilde
Der Generalsekretär: Urs Denzler

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[1])   Dieses Spesenreglement wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt genehmigt. Aufgrund der Genehmigung verzichtet die Gemeindeverwaltung auf die betragsmässige Bescheinigung der nach diesem Reglement abgerechneten Spesen in den Lohnausweisen. Jede Änderung dieses Spesenreglements oder dessen Ersatz wird der Steuerverwaltung wiederum vorgängig zur Genehmigung unterbreitet.

[2])   RiE 164.420

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